Der Kampf um den Parkplatz

Samstags mit dem Auto ab in die Innenstadt zum Einkaufen (für die Teenies: zum shoppen in die city),  dort schnell einen Parkplatz gesucht…….

„Ah – da hinten ist ja noch ´ne Lücke frei“, dachte sich Elsa, die als Beifahrerin fungierende Gattin von Horst, sprang aus dem morgens liebevoll frisch geputzten Gefährt und stellte sich in ganzer Pracht, so quasi als „Fels in der Brandung“ mit voller Tücke in eben jene freie Lücke. Horst sollte schnell wenden, um dann in die, vom Frauchen erkämpfte Stelle einzufahren.

Dies bemerkte der ebenso einkaufswillige Parkplatzsucher Alfred in seinem Wagen. Er wollte nun „Erster“ sein, negierte das menschliche Bollwerk Elsas und gab kräftig „Gas“. Elsa stemmte sich gegen Alfreds Gefährt und versuchte zunächst, sich unter Hilfeschreien am Mercedesstern festzukrallen. Dies misslang ihr, sodass sie sie sich nun halb auf die Motorhaube schmiss, wobei sie sich dabei mit einem Fuß auf die Stoßstange stützte, während der andere Fuß in der Luft hing. Und Alfred war d´rin – in seiner Lücke – allerdings noch mit der schreienden, strampelnden Elsa auf der Haube.

Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen Alfred Anklage wegen Nötigung erhoben. Und wie entschied das Gericht?

Alfred hatte eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 des Strafgesetzbuches begangen und wurde zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt. Durch das plötzliche, rasante Anfahren hatte er Gewalt angewendet und dadurch Elsa erheblich gefährdet. Sie hatte keine Chance, zur Seite zu treten. Deswegen hatte sie sich auf die Motorhaube legen müssen, schließlich wollte sie ja nicht überfahren werden . Alfreds rücksichtsloses Verhalten war „verwerflich“, weshalb der Tatbestand der Nötigung erfüllt war.

Aber – hatte denn Elsa alles richtig gemacht? Was meinte das Gericht dazu?

Das Vorrecht stand Alfred zu, der mit seinem Auto zuerst die Parklücke erreicht hatte! Und Elsa hatte durch Alfreds Behinderung schließlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO begangen. Eine Freihaltung durch Elsa war deshalb nicht erlaubt. Allerdings beseitigte das die „Strafbarkeit“ von Alfreds Verhalten nicht, denn der Böse hatte ja „verwerflich“ gehandelt.

Allerdings wäre die Sache anders ausgegangen, wenn Alfred nicht so forsch und rücksichtslos auf Elsa zugefahren wäre.

Hätte er nach mehrfachem kurzem Anhalten und Weiterfahren Elsa nur am Knie berührt und diese wäre dann aus der Lücke entwichen, dann wäre sie nicht „erheblich gefährdet“ worden und Alfred hätte auch nicht „verwerflich“ gehandelt. In einem solchen Fall wäre die Erzwingung eines Parkplatzes nicht „verwerflich“ im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB gewesen und Alfred wäre nicht „verdonnert“ worden.

Und die Moral von diesen Fällen?

Steht eine Elsa in der Lücke, dann fahr sie nicht gleich um.
Berühr sie – sofern überhaupt – nur zart am Knie, sonst kommt´s für Dich ganz dumm.

(Quellen: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 06.09.1961 – 1 St 385/61 – und Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 26.05.1997
– 2 Ss 54/97 -)